Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Es regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak, E-Zigaretten, E-Shishas und Alkohol und die Abgabe von Filmen und Computerspielen - zum Beispiel den Verkauf und Verleih. Auch der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen wie beispielsweise in Diskotheken ist geregelt.
Im Folgenden werden wesentliche Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes erläutert.
Alkohol und Tabak!
In Gaststätten, Verkaufsstellen und allgemein in der Öffentlichkeit gilt: Die Abgabe (Verkauf, Weitergabe) von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen an Kinder und Jugendliche ist verboten. Auch der Konsum von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen darf unter 18-Jährigen nicht gestattet werden. Automaten müssen technisch so ausgestattet sein, dass eine Entnahme von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen durch unter 18-Jährige nicht möglich ist. Kindern und Jugendlichen dürfen im Versandhandel keine Tabakwaren oder andere nikotinhaltigen Erzeugnisse und deren Behältnisse angeboten noch im Wege des Versandhandels abgegeben werden. Diese Verbote gelten nicht nur für nikotinhaltige, sondern auch für nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas.
Filme und Spielprogramme!
Aufenthalte!
In Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (zum Beispiel in Diskotheken) gelten Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen. Der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden.Glücksspiel
Auch der Aufenthalt in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Ebenso ist ihnen das Spielen an Geldspielgeräten in der Gastronomie nicht erlaubt.
Das Bundesfamilienministerium hat gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) das Faltblatt "Glücksspiel: Nix für Jugendliche" herausgegeben. Das Faltblatt informiert Gastwirte schwerpunktmäßig über den Glücksspiel-Paragrafen des Jugendschutzgesetzes (§ 6) und fasst die aktuellen Regelungen zusammen.
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro oder als Straftaten geahndet werden.
Wichtig ist in der Praxis das Motto "Jugendschutz: Wir halten uns daran!". Diese Aufgabe und Pflicht ist für Gewerbetreibende und Veranstalter sowie deren Personal im Trubel des Alltags nicht immer leicht. Das Faltblatt des Bundesfamilienministeriums dient dazu, die gesetzlichen Regelungen jederzeit im Blick zu behalten und umsetzen zu können.
Das Jugendschutzgesetz wurde zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes zur Auflösung des Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG) geändert. Die Änderung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die aktuelle, nicht-amtliche Fassung sowie weitere Informationen zum Jugendschutzgesetz können hier abgerufen werden. Die amtliche Fassung eines Gesetzes findet sich im Bundesgesetzblatt.
Informationen zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas
Gesetz
Referentenentwurf
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Referentenentwürfe zu Gesetzesvorhaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus der 18. Legislaturperiode werden grundsätzlich veröffentlicht, sofern der Gesetzesentwurf im Bundeskabinett beschlossen worden ist. Darüber hinaus werden die Stellungnahmen von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen gemäß § 47 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) veröffentlicht, sofern diese der Veröffentlichung zugestimmt haben. Die Dokumente sind barrierearm veröffentlicht, d.h. sie sind maschinenlesbar und durchsuchbar.